ENTWURF FÜR EIN EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE
INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF
BINNENWASSERSTRAßEN (ADN)
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCHE, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen
mit dem Ziel:
a)
die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen
Gütern auf Binnenwasserstraßen zu verstärken
b)
durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei Unfällen und Zwischenfällen
bei solchen Beförderungen entstehen könnten, wirksam zum Umweltschutz
beizutragen und
c)
die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen
Handel zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, dass der beste Weg zur Erreichung dieses Ziels
der Abschluss eines Übereinkommens ist, das an die Stelle der geänderten
"Europäischen Vorschriften für die internationale Beförderung
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen" in der
Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission
für Europa tritt,
haben
folgendes VEREINBART:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich
1.
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die internationale Beförderung
von gefährlichen Gütern mit Schiffen auf Binnenwasserstraßen.
2.
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Beförderung
von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen,
die zu den Binnenwasserstraßen gehören.
3.
Dieses Übereinkommen findet weder auf die Beförderung von gefährlichen
Gütern mit Kriegsschiffen oder Hilfskriegsschiffen noch auf sonstige
einem Staat gehörende oder von diesem betriebene Schiffe Anwendung,
solange dieser Staat sie ausschließlich zu staatlichen und nicht
zu gewerblichen Zwecken einsetzt. Jede Partei hat jedoch durch Ergreifung
geeigneter Maßnahmen, die die Aktionen oder die Einsatzfähigkeit
der ihr gehörenden oder von ihr betriebenen Schiffe dieser Art nicht
beeinträchtigen, sicherzustellen, dass deren Einsatz in einer mit
diesem Übereinkommen verträglichen Weise erfolgt, sofern dies
praktisch vertretbar ist.
Artikel 2
Verordnung in der Anlage des Übereinkommens
1.
Die Verordnung in der Anlage dieses Übereinkommens ist fester Bestandteil
dieses Übereinkommens. Jeder Hinweis auf dieses Übereinkommen
bedeutet gleichzeitig einen Hinweis auf die in der Anlage beigefügte
Verordnung.
2. Die beigefügte Verordnung umfasst:
a) Vorschriften über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
b) Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen
c) Allgemeine Übergangsbestimmungen
d) Zusätzliche Übergangsbestimmungen,
die auf besonderen Binnenwasserstraßen gelten.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für
die Anwendung dieses Übereinkommens bedeutet:
a)
"Schiff" ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
b)
"gefährliche Güter" die Stoffe und Gegenstände, deren
internationale Beförderung nach der beigefügten Verordnung verboten
oder nur unter gewissen Auflagen gestattet ist;
c)
"internationale Beförderung von gefährlichen Gütern"
jede Beförderung von gefährlichen Gütern mit Schiffen auf
Binnenwasserstraßen auf dem Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien;
d)
"Binnenwasserstraßen" alle schiffbaren Binnengewässer,
einschließlich der Seeschifffahrtsstraßen auf dem Gebiet einer
Vertragspartei, die nach dem innerstaatlichen Recht für die Befahrung
mit Schiffen zugelassen sind;
e)
"Seeschifffahrtsstraßen" die Binnenwasserstraßen, die
mit dem Meer verbunden sind, im wesentlichen dem Verkehr mit Seeschiffen
dienen und durch das innerstaatliche Recht als solche bestimmt sind;
f)
"anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine Klassifikationsgesellschaft,
die den Kriterien der beigefügten Verordnung entspricht und von der
zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Zulassungszeugnis
erteilt wird, gemäß dieser Verordnung anerkannt worden ist;
g)
"zuständige Behörde" eine in jeder Vertragspartei oder für
jeden einzelnen Fall in Verbindung mit den Vorschriften dieses Übereinkommens
als solche bezeichnete oder anerkannte Behörde oder Stelle;
h)
"Untersuchungsstelle" eine von der Vertragspartei benannte oder
anerkannte Stelle zur Untersuchung der Schiffe gemäß den Verfahren
der beigefügten Verordnung.
KAPITEL II
BESTIMMUNGEN TECHNISCHER ART
Artikel 4
Beförderungsverbote, Beförderungsbedingungen, Kontrollen
1.
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 7 und 8 dürfen gefährliche
Güter, deren Beförderung nach der beigefügten Verordnung
ausgeschlossen ist, nicht Gegenstand einer internationalen Beförderung
sein.
2.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 ist die internationale Beförderung
der übrigen gefährlichen Güter gestattet, wenn die Bedingungen
der beigefügten Verordnung erfüllt sind.
3.
Die Einhaltung der Beförderungsverbote und Bedingungen nach Absatz
1 und 2 ist von den Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen
der beigefügten Verordnung zu überprüfen.
Artikel 5
Befreiungen
Dieses
Übereinkommen findet insoweit keine Anwendung auf die Beförderung
von gefährlichen Gütern, als deren Freistellung in der beigefügten
Verordnung vorgesehen ist. Befreiungen können nur vorgesehen werden,
wenn aufgrund der Menge der freigestellten Güter oder der Art der
freigestellten Beförderungen oder der Verpackung die Sicherheit der
Beförderung gewährleistet ist.
Artikel 6
Rechte der Staaten
Jede
Vertragspartei behält das Recht, den Eingang von gefährlichen
Gütern in ihr Hoheitsgebiet aus Gründen, die nicht die Sicherheit
während der Fahrt betreffen, zu regeln oder zu verbieten.
Artikel 7
Sonderregelungen, Ausnahmegenehmigungen
1. Die Vertragsparteien behalten das Recht, für eine in der beigefügten Verordnung festgelegte befristete Dauer und sofern sich daraus keine Beeinträchtigung der Sicherheit ergibt, durch zweiseitige oder mehrseitige Sonderabkommen zu vereinbaren,
a) dass die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung nach diesem Übereinkommen untersagt ist, unter gewissen Voraussetzungen Gegenstand internationaler Beförderungen auf ihren Binnenwasserstraßen sein können oder
b) dass die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung nach diesem Übereinkommen nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist, auf ihren Binnenwasserstraßen unter anderen Bedingungen als denjenigen, die nach der beigefügten Verordnung vorgesehen sind, alternativ Gegenstand internationaler Beförderungen sein können.
Die in diesem Absatz genannten zweiseitigen oder mehrseitigen Sonderabkommen
werden dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa
unverzüglich bekanntgegeben, der sie den Vertragsparteien, die Nichtunterzeichner
dieser Abkommen sind, übermittelt.
2. Jede Vertragspartei behält das Recht, unter Beachtung der in der beigefügten Verordnung aufgeführten Verfahren über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, Ausnahmegenehmigungen für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern in Tankschiffen zu erteilen, deren Beförderung in Tankschiffen nach den Beförderungsvorschriften der beigefügten Verordnung nicht gestattet ist.
3. Die Vertragsparteien behalten das Recht, in folgenden Fällen die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf einem Schiff zuzulassen, das den Anforderungen der beigefügten Verordnung nicht entspricht, sofern das in der beigefügten Verordnung festgelegte Verfahren beachtet wird:
a) die Verwendung auf einem Schiff von anderen Werkstoffen, Einrichtungen oder Ausrüstungen oder die Anwendung von bestimmten baulichen Maßnahmen oder von bestimmten anderen Anordnungen als denjenigen, die nach der beigefügten Verordnung vorgeschrieben sind;
b) ein Schiff mit technischen Neuerungen, die von
den Bestimmungen der beigefügten Verordnung abweichen.
Artikel 8
Übergangsbestimmungen
1.
Die Zulassungszeugnisse und andere Urkunden, die gemäß den bis
zum Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gemäß
Artikel 11 Absatz 1 gültigen Vorschriften der Verordnung über
die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR),
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
auf der Donau (ADN-D) oder innerstaatlicher Verordnungen, welche die europäischen
Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern
auf Binnenwasserstraßen in der Fassung der Anlage der Resolution
Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für
Europa oder in ihrer geänderten Fassung übernehmen, erteilt wurden,
behalten ihre Gültigkeit gemäß der bis zum Zeitpunkt dieser
Anwendung gültigen Rechtslage, insbesondere in Bezug auf ihre Anerkennung
durch andere Vertragsparteien, bis zu ihrem Ablaufdatum. Darüber hinaus
bleiben diese Zeugnisse für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Anwendung
der beigefügten Verordnung gültig, wenn sie in dieser Zeit ablaufen.
Die Gültigkeitsdauer darf jedoch in keinem Fall fünf Jahre nach
dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung überschreiten.
2.
Schiffe, die im Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung
gemäß Artikel 11 Absatz 1 im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind
und die Vorschriften der beigefügten Verordnung gegebenenfalls unter
Inanspruchnahme ihrer allgemeinen Übergangsbestimmungen erfüllen,
können ein ADN-Zulassungszeugnis gemäß dem Verfahren der
beigefügten Verordnung erhalten.
3.
Für Schiffe gemäß Absatz 2, die ausschließlich zu
Beförderungen auf Binnenwasserstraßen bestimmt sind, die vor
dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gemäß
Artikel 11 Absatz 1 nicht dem ADNR durch innerstaatliches Recht unterlagen,
können zusätzlich zu den allgemeinen Übergangsbestimmungen
die zusätzlichen Übergangsbestimmungen, die auf besonderen Binnenwasserstrassen
gelten, in Anspruch genommen werden. Diese Schiffe erhalten ein ADN-Zulassungszeugnis,
das auf alle vorgenannten Binnenwasserstraßen oder Teile davon beschränkt
ist.
4.
Bei Einführung neuer Bestimmungen in die beigefügte Verordnung
können die Vertragsparteien neue allgemeine Übergangsbestimmungen
vorsehen. Diese Übergangsbestimmungen enthalten die Angabe, für
welche Schiffe und für welchen Zeitraum sie gelten.
Artikel 9
Anwendbarkeit anderer Verordnungen
Beförderungen,
die von diesem Übereinkommen erfasst werden, unterliegen auch künftig
den örtlichen, regionalen oder internationalen Vorschriften, die generell
für Güterbeförderungen auf Binnenwasserstraßen gelten.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 10
Vertragsparteien
1. Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, auf deren Gebiet sich Binnenwasserstraßen ohne Küstenstrecken befinden, die Bestandteil des Binnenschifffahrtsnetzes von internationaler Bedeutung sind, wie es im Europäischen Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) definiert wird, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden:
a) durch dessen endgültige Unterzeichnung
b) durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, nachdem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben
c) durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
2.
Das Übereinkommen liegt bis zum 31. Mai 2001 im Büro des Exekutivsekretärs
der Wirtschaftskommission für Europa in Genf zur Unterzeichnung auf.
Danach ist es für den Beitritt offen.
3.
Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 11
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zahl der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten, die es endgültig unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sieben erreicht hat.
Die beigefügte Verordnung, mit Ausnahme der Bestimmungen über
die Zulassung der Klassifikationsgesellschaften, kommt jedoch erst zwölf
Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Anwendung.
2.
Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet
oder es ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, nachdem sieben
der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten es endgültig unterzeichnet
oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen einen Monat nach endgültiger
Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Die beigefügte Verordnung ist zum gleichen Zeitpunkt anzuwenden. Falls die in Absatz 1 genannte Frist für die Anwendung der beigefügten Verordnung noch nicht abgelaufen ist, gilt der nach Absatz 1 festgelegte Zeitpunkt ihrer Anwendung.
Artikel 12
Kündigung
1.
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation
an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2.
Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, in
dem die schriftliche Notifikation beim Generalsekretär eingegangen
ist.
Artikel 13
Erlöschen
1.
Fällt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Anzahl der
Vertragsparteien während eines Zeitraums von zwölf Monaten in
Folge auf unter fünf, wird dieses Übereinkommen nach Ablauf dieses
zwölfmonatigen Zeitraums unwirksam.
2.
Für den Fall, dass ein weltweites Übereinkommen zur Regelung
der multimodalen Gefahrgut-beförderung geschlossen werden sollte,
werden alle Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen,
die ausschließlich die Binnenschifffahrt, den Bau und die Ausrüstung
der Schiffe, die Massengutbeförderungen oder Beförderungen mit
Tankschiffen betreffen, die mit einer der Bestimmungen dieses weltweiten
Übereinkommens im Widerspruch stehen, in den Beziehungen zwischen
den Parteien dieses Übereinkommens, die Parteien des weltweiten Übereinkommens
geworden sind, am Tag des Inkrafttretens dieses weltweiten Übereinkommens
automatisch aufgehoben und ipso facto durch die entsprechenden Bestimmungen
des weltweiten Übereinkommens ersetzt.
Artikel 14
Erklärungen
1.
Jeder Staat kann bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens
oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch schriftliche
Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären,
dass dieses Übereinkommen für alle oder für einen Teil der
Gebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das
Übereinkommen wird für das oder die in der Notifikation genannten
Gebiete einen Monat nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär
wirksam.
2.
Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, dass dieses Übereinkommen
auf ein Gebiet Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt,
kann das Übereinkommen in Bezug auf dieses Gebiet nach Artikel 12
kündigen.
3.
a) Außerdem kann jeder Staat bei endgültiger
Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem
späteren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Übereinkommen für
bestimmte Binnenwasserstraßen in seinem Gebiet nicht gelten soll,
vorausgesetzt, diese Wasserstraßen sind nicht Bestandteil des Binnenschifffahrtsstraßennetzes
von internationaler Bedeutung, wie es im AGN definiert wird. Wird eine
solche Erklärung abgegeben, nachdem der Staat das Übereinkommen
endgültig unterzeichnet oder seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat, dann wird das Übereinkommen
einen Monat nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär
auf den genannten Binnenwasserstraßen unwirksam.
b) Jedoch kann jeder Staat, auf dessen Gebiet sich
Binnenwasserstraßen befinden, die unter das AGN fallen, aber zum
Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens einem völkerrechtlich
verbindlichen Regime über die Beförderung von gefährlichen
Gütern unterliegen, erklären, dass die Geltung des Übereinkommens
auf diesen Binnenwasserstraßen davon abhängig ist, dass die
nach dem Statut dieses Regimes vorgeschriebenen Verfahrensregeln eingehalten
werden. Eine solche Erklärung ist während der endgültigen
Unterzeichnung des Übereinkommens oder Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abzugeben.
4.
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 3a) oder 3b) abgegeben
hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation
an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass
dieses Übereinkommen ganz oder teilweise auf den in der nach Absatz
3a) oder 3b) abgegebenen Erklärung genannten Binnenwasserstraßen
gilt. Das Übereinkommen wird für die in der Notifikation genannten
Binnenwasserstraßen einen Monat nach Eingang dieser Notifikation
beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 15
Streitigkeiten
1.
Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung
oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit
im Wege von Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien beigelegt.
2.
Streitigkeiten, die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden,
können von den streitenden Vertragsparteien vor den Verwaltungsausschuss
gebracht werden, der sie prüft und Empfehlungen für deren Beilegung
ausspricht.
3.
Streitigkeiten, die nicht nach Absatz 1 oder 2 beigelegt werden, werden
einem Schiedsgericht vorgetragen, wenn eine der streitenden Vertragsparteien
dies beantragt, und infolgedessen an einen oder mehrere von den streitenden
Parteien gemeinsam ausgewählte Schiedsrichter verwiesen. Gelingt es
den streitenden Parteien innerhalb von drei Monaten nach dem Schiedsgerichtsantrag
nicht, sich auf einen oder mehrere Schiedsrichter zu einigen, kann eine
dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen,
einen einzigen Schiedsrichter zu bezeichnen, an den die Streitigkeiten
dann zur Entscheidung verwiesen werden.
4.
Der Schiedsspruch des oder der gemäß Absatz 3 bezeichneten Schiedsrichter
ist für die streitenden Vertragsparteien verbindlich.
Artikel 16
Vorbehalte
1.
Jeder Staat kann bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens
oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde erklären, dass er Artikel 15 nicht als für ihn
verbindlich betrachtet. Für die übrigen Vertragsparteien ist
Artikel 15 gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt
eingelegt hat, nicht verbindlich.
2.
Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 eingelegt hat, kann
diesen Vorbehalt jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen aufheben.
3.
Andere als nach diesem Übereinkommen vorgesehene Vorbehalte sind nicht
zulässig.
Artikel 17
Verwaltungsausschuss
1. Es wird ein Verwaltungsausschuss eingesetzt, der die Umsetzung dieses Übereinkommens prüft, alle dazu vorgeschlagenen Änderungen untersucht und Maßnahmen für eine einheitliche Auslegung und Anwendung des genannten Übereinkommens erörtert.
2.
Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Der Verwaltungsausschuss
kann beschließen, dass die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten,
die keine Vertragsparteien sind, andere Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission
für Europa oder der Vereinten Nationen oder Vertreter internationaler
zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen bei der Behandlung
sie interessierender Fragen als Beobachter an seinen Sitzungen teilnehmen
können.
3.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Generalsekretär
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt leisten Sekretariatsdienste
für den Verwaltungsausschuss.
4.
Der Verwaltungsausschuss führt auf der ersten Sitzung in einem Jahr
die Wahl seines (seiner) Vorsitzenden und seines (seiner) Stellvertretenden
Vorsitzenden durch.
5.
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa beruft
alljährlich oder in anderen vom Ausschuss beschlossenen Zeitabständen
sowie auf Antrag von mindestens fünf Vertragsparteien den Verwaltungsausschuss
ein.
6. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertragsparteien anwesend ist.
7. Vorschläge werden zur Abstimmung vorgelegt. Jede bei der Sitzung vertretene Vertragspartei verfügt über eine Stimme. Dabei gelten folgende Regeln:
a) Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen und Beschlüsse hierzu werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 2 angenommen;
b) Änderungsvorschläge zu der beigefügten Verordnung und Beschlüsse hierzu werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 4 angenommen;
c) Vorschläge für Empfehlungen zur Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften oder für die Rücknahme solcher Empfehlungen und Beschlüsse hierzu werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 4 angenommen;
d) Alle anderen als die in den Buchstaben a) bis c) genannten Vorschläge oder Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder des Ausschusses angenommen.
8. Der Verwaltungsausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält.
9.
Bei Fehlen einschlägiger Bestimmungen in diesem Übereinkommen
kommt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa
zur Anwendung, es sei denn, der Verwaltungsausschuss beschließt etwas
anderes.
Artikel 18
Sicherheitsausschuss
Es
wird ein Sicherheitsausschuss eingesetzt, der mit der Prüfung aller
Änderungsvorschläge zu der beigefügten Verordnung beauftragt
wird, insbesondere derjenigen, die die Sicherheit der Schifffahrt, den
Bau, die Ausrüstung und die Besatzungen der Schiffe betreffen. Dieser
Ausschuss arbeitet im Rahmen der Tätigkeit der Organe der Wirtschaftskommission
für Europa, der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und
der Donaukommission, die zuständig für den Bereich der Beförderung
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen sind.
Artikel 19
Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens
ausschließlich seiner beigefügten Verordnung
1.
Dieses Übereinkommen, ausschließlich seiner beigefügten
Verordnung, kann auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem
Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2.
Jede vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens, ausschließlich
seiner beigefügten Verordnung, wird vom Verwaltungsausschuss geprüft.
Derartige Änderungen, die auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses
geprüft oder ausgearbeitet und vom Verwaltungsausschuss mit der Zweidrittelmehrheit
seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen werden, werden
den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zur
Annahme vorgelegt.
3.
Jede Änderung, die gemäß Absatz 2 zur Annahme vorgelegt
wird, tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach Ablauf einer
vierundzwanzigmonatigen Frist nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorlage
erfolgt ist, wenn während dieser Frist beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen kein schriftlicher Einspruch gegen die entsprechende
Änderung durch eine Vertragspartei eingelegt worden ist.
Artikel 20
Verfahren zur Änderung der beigefügten Verordnung
1.
Die beigefügte Verordnung kann auf Vorschlag einer Vertragspartei
geändert werden.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann ebenfalls Änderungen vorschlagen, die zum Ziel haben, die beigefügte Verordnung mit den übrigen internationalen Übereinkommen über die Beförderung von gefährlichen Gütern oder den UN-Empfehlungen für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Einklang zu bringen, sowie Änderungen, die von einem für die Gefahrgutbeförderung zuständigen Hilfsorgan der Wirtschaftskommission für Europa vorgeschlagen wurden.
2. Jede vorgeschlagene Änderung der beigefügten Verordnung wird grundsätzlich dem Sicherheitsausschuss unterbreitet, der die von ihm angenommenen provisorischen Änderungen an den Verwaltungsausschuss weiterleitet.
3. Auf ausdrücklichen Wunsch einer Vertragspartei oder wenn das Sekretariat dies für sinnvoll erachtet, können Änderungen auch direkt dem Verwaltungsausschuss vorgeschlagen werden. Solche Vorschläge werden auf einer ersten Sitzung des Ausschusses und, wenn sie für annehmbar erachtet werden, auf der folgenden Sitzung des Ausschusses gleichzeitig mit etwaigen anderen hiermit zusammenhängenden Vorschlägen erneut erörtet werden, es sei denn, der Ausschuss beschliesst etwas anderes.
4.
Entscheidungen über dem Verwaltungsausschuss nach den Absätzen
2 und 3 vorgelegte provisorische Änderungen und Änderungsvorschläge
werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder getroffen.
Jedoch gilt ein Änderungsentwurf als nicht angenommen, wenn unmittelbar
nach der Abstimmung fünf anwesende Mitglieder Einspruch gegen diese
Änderung einlegen. Die angenommenen Änderungen werden den Vertragsparteien
vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme vorgelegt.
5. Jeder Änderungsentwurf zu der beigefügten Verordnung, der zur Annahme gemäß Absatz 4 vorgelegt worden ist, gilt als angenommen, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder, falls diese Zahl geringer ist, fünf Vertragsparteien haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Generalsekretär den Änderungsentwurf vorgelegt hat, schriftlich notifiziert, dass sie Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung einlegen. Gilt die Änderung als angenommen, tritt sie für alle Vertragsparteien nach einer neuen Frist von drei Monaten in Kraft, ausgenommen in folgenden Fällen:
a) Falls vergleichbare Änderungen an anderen internationalen Übereinkommen über die Beförderung von gefährlichen Gütern bereits in Kraft getreten sind oder zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten werden, kann der Generalsekretär auf schriftlichen Antrag des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission für Europa beschließen, dass die Änderung nach einer Frist in Kraft tritt, die er so festsetzt, dass das Inkrafttreten dieser Änderung gleichzeitig mit der Änderung oder den Änderungen, die an diesen anderen Übereinkommen getroffen werden, erfolgt oder, wenn dies nicht möglich ist, möglichst rasch danach; die Frist darf jedoch einen Monat nicht unterschreiten.
b) Der Verwaltungsausschuss kann bei der Annahme
eines Änderungsentwurfs eine längere Frist als drei Monate für
das Inkrafttreten der Änderung festsetzen, falls diese angenommen
wird.
Artikel 21
Anträge, Mitteilungen und Einsprüche
Der
Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien
und alle in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten über alle Anträge,
Mitteilungen oder Einsprüche nach Artikel 19 und 20, über die
Annahme und den Tag des Inkrafttretens der Änderungen.
Artikel 22
Revisionskonferenz
1.
Unabhängig von dem Verfahren nach Artikel 19 und 20 kann eine Vertragspartei
durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen die Einberufung einer Konferenz zum Zwecke der Revision dieses
Übereinkommens fordern.
Eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel
10 Absatz 1 genannten Staaten eingeladen werden, wird vom Exekutivsekretär
der Wirtschaftskommission für Europa einberufen, wenn innerhalb einer
sechsmonatigen Frist von dem Zeitpunkt an, an dem der Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Notifikation übermittelt hat, mindestens
ein Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu diesem Antrag bekanntgegeben
haben.
2.
Unabhängig von dem Verfahren nach Artikel 19 und 20 wird eine Revisionskonferenz,
zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 10 Absatz 1 genannten
Staaten eingeladen werden, vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission
für Europa auch bei Notifikation eines entsprechenden Antrags des
Verwaltungsausschusses einberufen. Der Verwaltungsausschuss entscheidet,
ob Anlass besteht, einen solchen Antrag mit der Mehrheit der in dem Verwaltungsausschuss
anwesenden und abstimmenden Mitglieder zu stellen.
3.
Wird in Anwendung des Absatzes 1 oder 2 eine Konferenz einberufen, fordert
der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa die
Vertragsparteien auf, in einem Zeitraum von drei Monaten die Vorschläge
zu unterbreiten, deren Prüfung durch die Konferenz sie wünschen.
4.
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa veranlasst,
dass allen Vertragsparteien und allen in Artikel 10 Absatz 1 genannten
Staaten mindestens sechs Monate vor Eröffnung der Konferenz die vorläufige
Tagesordnung der Konferenz sowie der Wortlaut dieser Vorschläge übermittelt
wird.
Artikel 23
Verwahrer
Der
Generalsekretär der Vereinten Nationen ist der Verwahrer dieses Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN haben die bevollmächtigten Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am 26. Mai 2000, in einfacher Ausfertigung in deutscher,
englischer, französischer und russischer Sprache für das eigentliche
Übereinkommen und in französischer Sprache für die beigefügte
Verordnung, wobei alle vier Wortlaute gleichermaßen für das
eigentliche Übereinkommen maßgeblich sind.
Der
Generalsekretär der Vereinten Nationen wird aufgefordert, eine Übersetzung
der beigefügten Verordnung in die englische und russische Sprache
zu veranlassen.
Der Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt wird aufgefordert, eine Übersetzung der beigefügten Verordnung in die deutsche Sprache zu veranlassen.
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